Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 36-Berufsgeheimnis
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
- DMA-Artikel 20-Einleitung eines Verfahrens
- DMA-Artikel 21-Auskunftsverlangen
- DMA-Artikel 22-Verpflichtung Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- DMA-Artikel 23-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DMA-Artikel 24-Einstweilige Maßnahmen
- DMA-Artikel 25-Verpflichtungszusagen
- DMA-Artikel 26-Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- DMA-Artikel 27-Informationen von Dritten
- DMA-Artikel 28-Compliance-Funktion
- DMA-Artikel 29-Nichteinhaltung
- DMA-Artikel 30-Geldbußen
- DMA-Artikel 31-Zwangsgelder
- DMA-Artikel 32-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DMA-Artikel 33-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DMA-Artikel 34-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DMA-Artikel 35-Jährliche Berichterstattung
- DMA-Artikel 36-Berufsgeheimnis
- DMA-Artikel 37-Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- DMA-Artikel 38-Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- DMA-Artikel 39-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 40-Hochrangige Gruppe
- DMA-Artikel 41-Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- DMA-Artikel 42-Verbandsklagen
- DMA-Artikel 43-Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
(1) Die nach dieser Verordnung erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
(2) Die gemäß Artikel 14 erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der nationalen Fusionskontrollvorschriften verwendet.
(3) Die gemäß Artikel 15 erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet.
(4) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln 38, 39, 41 und 43 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.