Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 33-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
- DMA-Artikel 20-Einleitung eines Verfahrens
- DMA-Artikel 21-Auskunftsverlangen
- DMA-Artikel 22-Verpflichtung Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- DMA-Artikel 23-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DMA-Artikel 24-Einstweilige Maßnahmen
- DMA-Artikel 25-Verpflichtungszusagen
- DMA-Artikel 26-Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- DMA-Artikel 27-Informationen von Dritten
- DMA-Artikel 28-Compliance-Funktion
- DMA-Artikel 29-Nichteinhaltung
- DMA-Artikel 30-Geldbußen
- DMA-Artikel 31-Zwangsgelder
- DMA-Artikel 32-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DMA-Artikel 33-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DMA-Artikel 34-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DMA-Artikel 35-Jährliche Berichterstattung
- DMA-Artikel 36-Berufsgeheimnis
- DMA-Artikel 37-Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- DMA-Artikel 38-Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- DMA-Artikel 39-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 40-Hochrangige Gruppe
- DMA-Artikel 41-Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- DMA-Artikel 42-Verbandsklagen
- DMA-Artikel 43-Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
(1) Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 30 oder Artikel 31 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird unterbrochen durch
a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, oder
b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist oder
b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.