Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 22-Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
- DMA-Artikel 20-Einleitung eines Verfahrens
- DMA-Artikel 21-Auskunftsverlangen
- DMA-Artikel 22-Verpflichtung Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- DMA-Artikel 23-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DMA-Artikel 24-Einstweilige Maßnahmen
- DMA-Artikel 25-Verpflichtungszusagen
- DMA-Artikel 26-Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- DMA-Artikel 27-Informationen von Dritten
- DMA-Artikel 28-Compliance-Funktion
- DMA-Artikel 29-Nichteinhaltung
- DMA-Artikel 30-Geldbußen
- DMA-Artikel 31-Zwangsgelder
- DMA-Artikel 32-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DMA-Artikel 33-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DMA-Artikel 34-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DMA-Artikel 35-Jährliche Berichterstattung
- DMA-Artikel 36-Berufsgeheimnis
- DMA-Artikel 37-Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- DMA-Artikel 38-Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- DMA-Artikel 39-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 40-Hochrangige Gruppe
- DMA-Artikel 41-Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- DMA-Artikel 42-Verbandsklagen
- DMA-Artikel 43-Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang stehen, einwilligt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen.
(2) Wird eine Befragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchgeführt, so unterrichtet die Kommission die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieser Behörde können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.