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Gesetz über digitale Märkte – DMA :

DMA-Artikel 20-Einleitung eines Verfahrens

Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kapitel 2-Torwächter

Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern

Kapitel 4 -Marktuntersuchung

Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

(1)   Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 8, 29 oder 30 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.