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Gesetz über digitale Märkte – DMA :

DMA-Artikel 37-Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kapitel 2-Torwächter

Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern

Kapitel 4 -Marktuntersuchung

Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission kann soweit erforderlich nationale Behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.