Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 32-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
- DMA-Artikel 20-Einleitung eines Verfahrens
- DMA-Artikel 21-Auskunftsverlangen
- DMA-Artikel 22-Verpflichtung Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- DMA-Artikel 23-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DMA-Artikel 24-Einstweilige Maßnahmen
- DMA-Artikel 25-Verpflichtungszusagen
- DMA-Artikel 26-Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- DMA-Artikel 27-Informationen von Dritten
- DMA-Artikel 28-Compliance-Funktion
- DMA-Artikel 29-Nichteinhaltung
- DMA-Artikel 30-Geldbußen
- DMA-Artikel 31-Zwangsgelder
- DMA-Artikel 32-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DMA-Artikel 33-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DMA-Artikel 34-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DMA-Artikel 35-Jährliche Berichterstattung
- DMA-Artikel 36-Berufsgeheimnis
- DMA-Artikel 37-Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- DMA-Artikel 38-Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- DMA-Artikel 39-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 40-Hochrangige Gruppe
- DMA-Artikel 41-Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- DMA-Artikel 42-Verbandsklagen
- DMA-Artikel 43-Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
(1) Für die der Kommission mit den Artikeln 30 und 31 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.
(3) Jede Handlung der Kommission zum Zwecke einer Marktuntersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch
a) Auskunftsverlangen der Kommission,
b) schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt hat,
c) die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 durch die Kommission.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.