KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
§ 9 Sektor Transport und Verkehr
§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Sprach- und Datenübertragung;
- 2.
- die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.