KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
§ 8 Sektor Transport und Verkehr

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.