KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
§ 4 Sektor Ernährung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.