KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung

Teil 1: Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System.

3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2: Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000

8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000

Teil 3

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Lebensmittelversorgung
1.1Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1Anlage zur Herstellung von LebensmittelnMenge der hergestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2Anlage zur Behandlung von LebensmittelnMenge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/JahrSpeisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2Lebensmittelhandel
1.2.1Anlage zur Behandlung von LebensmittelnMenge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/JahrSpeisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen
1.2.4Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
Menge der in Verkehr gebrachten
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.5Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l