KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
§ 9 Sektor Transport und Verkehr
§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
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den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
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den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.