KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
BSI-Gesetzes:
-
- Sprach- und Datenübertragung;
- Datenspeicherung und -Verarbeitung.
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die