KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :
§ 11 Evaluierung
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
§ 9 Sektor Transport und Verkehr
§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
- 1.
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die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
- 2.
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die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
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die Bestimmung der Schwellenwerte.