+49 99 21 88 22 9000 info@datenbeschuetzerin.de
KRITIS – Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz :

§ 1 Begriffsbestimmungen

Eingangsformel

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Sektor Energie

§ 3 Sektor Wasser

§ 4 Sektor Ernährung

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

§ 6 Sektor Gesundheit

§ 7 Sektor Finanzwesen

§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende

§ 9 Sektor Transport und Verkehr

§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung

§ 11 Evaluierung

Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie

Anhang 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser

Anhang 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung

Anhang 4 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

Anhang 5 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit

Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen

Anhang 7 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

Anhang 8 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung

Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

Anlagen

a)
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
b)
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
c)
Software und IT-Dienste,

die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,

2.
(weggefallen)
3.
Versorgungsgrad
ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
4.
Schwellenwert
ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.