Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 8-Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 4-Reine Durchleitung
- DSA-Artikel 5-Caching
- DSA-Artikel 6-Hosting
- DSA-Artikel 7-Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
- DSA-Artikel 8-Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
- DSA-Artikel 9-Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
- DSA-Artikel 10-Auskunftsanordnungen
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
b) über besondere Sorgfaltspflichten, die auf bestimmte Kategorien von Anbietern von Vermittlungsdiensten zugeschnitten sind;
c) über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.