Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 7-Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 4-Reine Durchleitung
- DSA-Artikel 5-Caching
- DSA-Artikel 6-Hosting
- DSA-Artikel 7-Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
- DSA-Artikel 8-Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
- DSA-Artikel 9-Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
- DSA-Artikel 10-Auskunftsanordnungen
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative nach Treu und Glauben und sorgfältig freiwillige Untersuchungen durchführen oder andere Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten treffen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Anforderungen dieser Verordnung nachzukommen.