Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 44 – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Artikel 44 – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46 – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47 – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48 – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50 – Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.