DataAct
Artikel 12- Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind,
Daten bereitzustellen
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
- Artikel 8- Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
- Artikel 9- Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
- Artikel 10- Streitbeilegung
- Artikel 11- Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
- Artikel 12- Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
(1) Dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.
(2) Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer Partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend.