AI Act :
ANHANG XIII
Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit
systemischem Risiko gemäß Artikel 51
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI– BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XIII– SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- ANHANG I – Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
- ANHANG II – Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
- ANHANG III – Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
- ANHANG IV – Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1
- ANHANG V – EU-Konformitätserklärung
- ANHANG VI – Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
- ANHANG VII – Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer
Bewertung der technischen Dokumentation - ANHANG VIII – Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
- ANHANG IX – Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III
aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen - ANHANG X – Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- ANHANG XI – Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation
für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck - ANHANG XII – Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das
Modell in ihr KI-System integrieren - ANHANG XIII – Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit
systemischem Risiko gemäß Artikel 51
ANHANG XIII
Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gemäß Artikel 51
Um festzustellen, ob ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck über Fähigkeiten oder eine Wirkung verfügt, die den in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannten gleichwertig sind, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) die Anzahl der Parameter des Modells;
b) die Qualität oder Größe des Datensatzes, zum Beispiel durch Tokens gemessen;
c) die Menge der für das Trainieren des Modells verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperationen oder anhand einer Kombination anderer Variablen, wie geschätzte Trainingskosten, geschätzter Zeitaufwand für das Trainieren oder geschätzter Energieverbrauch für das Trainieren;
d) die Ein- und Ausgabemodalitäten des Modells, wie Text-Text (Große Sprachmodelle), Text-Bild, Multimodalität, Schwellenwerte auf dem Stand der Technik für die Bestimmung der Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft für jede Modalität und die spezifische Art der Ein- und Ausgaben (zum Beispiel biologische Sequenzen);
e) die Benchmarks und Beurteilungen der Fähigkeiten des Modells, einschließlich unter Berücksichtigung der Zahl der Aufgaben ohne zusätzliches Training, der Anpassungsfähigkeit zum Erlernen neuer, unterschiedlicher Aufgaben, des Grades an Autonomie und Skalierbarkeit sowie der Instrumente, zu denen es Zugang hat;
f) ob es aufgrund seiner Reichweite große Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat — davon wird ausgegangen, wenn es mindestens 10 000 in der Union niedergelassenen registrierten gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde;
g) die Zahl der registrierten Endnutzer.