AI Act :
ANHANG VIII
Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI– BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XIII– SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- ANHANG I – Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
- ANHANG II – Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
- ANHANG III – Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
- ANHANG IV – Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1
- ANHANG V – EU-Konformitätserklärung
- ANHANG VI – Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
- ANHANG VII – Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer
Bewertung der technischen Dokumentation - ANHANG VIII – Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
- ANHANG IX – Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III
aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen - ANHANG X – Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- ANHANG XI – Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation
für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck - ANHANG XII – Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das
Modell in ihr KI-System integrieren - ANHANG XIII – Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit
systemischem Risiko gemäß Artikel 51
ANHANG VIII
Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
Abschnitt A — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
-
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
-
bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;
-
gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
-
der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
-
eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems und der durch dieses KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen;
-
eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;
-
der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);
-
die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;
-
gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;
-
alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;
-
eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;
-
elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;
-
eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).
Abschnitt B — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen
Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
-
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
-
bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;
-
gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
-
der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
-
eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems;
-
die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI-System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
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eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI-System in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
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der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);
-
alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde.
Abschnitt C — Von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
-
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;
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der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;
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die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;
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eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;
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gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.