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AI Act :

ANHANG VIII
Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen

KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH

KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME

KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK

KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG

KAPITEL VII– GOVERNANCE

KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG

KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN

KAPITEL XI– BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

KAPITEL XII– SANKTIONEN

KAPITEL XIII– SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anhänge der KI-Verordnung

ANHANG VIII

Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen

Abschnitt A — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

  1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;

  2. bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;

  3. gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;

  4. der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;

  5. eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems und der durch dieses KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen;

  6. eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;

  7. der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);

  8. die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;

  9. gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;

  10. alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;

  11. eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;

  12. elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;

  13. eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).

Abschnitt B — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen

Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

  1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;

  2. bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;

  3. gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;

  4. der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;

  5. eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems;

  6. die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI-System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;

  7. eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI-System in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;

  8. der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);

  9. alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde.

Abschnitt C — Von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

  1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;

  2. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;

  3. die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;

  4. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;

  5. gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.