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DataAct

Artikel 15- Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen

Kapitel III – Pflichten der Dateninhaber, die gemäß dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

Kapitel IV – Missbräuchliche Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen

Kapitel V – Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Kapitel VII – Unrechtmäßiger staatlicher Zugang zu und unrechtmäßige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld

Kapitel VIII – Interoperabilität

Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung

Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG

Kapitel XI – Schlussbestimmungen

(1) Die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten im Sinne dieses Kapitels ist zeitlich befristet und im Umfang begrenzt und gilt nur unter einem der folgenden Umstände als gegeben, wenn:

a) die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen kann;

b) nicht von Buchstabe a erfassten Umstände vorliegen, und nur soweit nicht-personenbezogene Daten betroffen sind, wenn

i) eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und spezifische Daten ermittelt hat, deren Fehlen sie daran hindert, eine bestimmte im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe zu erfüllen, die rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie etwa amtliche Statistiken zu erstellen oder einen öffentlichen Notstand einzudämmen oder zu überwinden, und

ii) die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen, darunter der Erwerb von nicht-personenbezogenen Daten auf dem Markt durch Angebot von Markttarifen oder die Inanspruchnahme bestehender Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten oder der Erlass neuer Rechtsvorschriften, die die rechtzeitige Verfügbarkeit der Daten gewährleisten könnten.

(2) Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen.

(3) Die Verpflichtung, nachzuweisen, dass die öffentliche Stelle nicht in der Lage war, nicht-personenbezogene Daten durch den Erwerb auf dem Markt zu erhalten, gilt nicht, wenn die spezifische Aufgabe, die im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, in der Erstellung amtlicher Statistiken besteht und der Erwerb solcher Daten nach nationalem Recht nicht zulässig ist.