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Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien –TDDDG:

§ 27 Strafvorschriften

 

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis

§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung

§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises

§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen

§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten

§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

§ 11 Einzelverbindungsnachweis

§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten

§ 13 Standortdaten

§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

§ 14 Mitteilen ankommender Verbindungen

§ 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung

§ 16 Automatische Anrufweiterschaltung

§ 17 Endnutzerverzeichnisse

§ 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten

§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

§ 21 Bestandsdaten

§ 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten

§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten

§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen

§ 27 Strafvorschriften

§ 28 Bugßgeldvorschriften

§ 29 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
  2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
  3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.