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Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien –TDDDG:

§ 16 Automatische Anrufweiterschaltung

 

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis

§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung

§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises

§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen

§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten

§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

§ 11 Einzelverbindungsnachweis

§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten

§ 13 Standortdaten

§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

§ 14 Mitteilen ankommender Verbindungen

§ 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung

§ 16 Automatische Anrufweiterschaltung

§ 17 Endnutzerverzeichnisse

§ 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten

§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

§ 21 Bestandsdaten

§ 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten

§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten

§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen

§ 27 Strafvorschriften

§ 28 Bugßgeldvorschriften

§ 29 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.