(1) Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien – TTDSG:
- § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
- § 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
- § 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
- § 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
- § 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
- § 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
- § 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten
- § 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
- § 11 Einzelverbindungsnachweis
- § 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
- § 13 Standortdaten
- § 14 Mitteilen ankommender Verbindungen
- § 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
- § 16 Automatische Anrufweiterschaltung
- § 17 Endnutzerverzeichnisse
- § 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten
- § 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
- § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
- § 21 Bestandsdaten
- § 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
- § 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
- § 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
- § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- § 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
- § 27 Strafvorschriften
- § 28 Bugßgeldvorschriften
- § 29 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur