Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien –TDDDG:
§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten
§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
§ 11 Einzelverbindungsnachweis
§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
§ 14 Mitteilen ankommender Verbindungen
§ 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
§ 16 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten
§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
§ 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
§ 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
- die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet;
- ausschließlich der Endnutzer
- a) durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmt und
- b) bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und
- der Verpflichtete
- a) dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
- b) Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen darf.
(2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten
Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.