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DataAct

Artikel 27- Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen

Kapitel III – Pflichten der Dateninhaber, die gemäß dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

Kapitel IV – Missbräuchliche Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen

Kapitel V – Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Kapitel VII – Unrechtmäßiger staatlicher Zugang zu und unrechtmäßige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld

Kapitel VIII – Interoperabilität

Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung

Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG

Kapitel XI – Schlussbestimmungen

Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.