DataAct
Artikel 42-Rolle des EDIB
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
- Artikel 37- Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38- Recht auf Beschwerde
- Artikel 39- Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40- Sanktionen
- Artikel 41- Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42- Rolle des EDIB
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
Der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/868 von der Kommission als Expertengruppe eingesetzte EDIB, in dem die zuständigen Behörden vertreten sind, unterstützt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung durch
a) Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Entwicklung einer kohärenten Praxis der zuständigen Behörden bei der Durchsetzung der Kapitel II, III, V und VII,
b) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden durch Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch, insbesondere durch die Festlegung von Methoden für den effizienten Austausch von Informationen über die Durchsetzung der Rechte und Pflichten nach den Kapiteln II, III und V in grenzüberschreitenden Fällen, einschließlich der Abstimmung in Bezug auf die Festlegung von Sanktionen,
c) Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf
i) die Beantwortung der Frage, ob um die Erarbeitung harmonisierter Normen gemäß Artikel 33 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 36 Absatz 5 ersucht werden soll,
ii) die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 33 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 5 und 8 sowie Artikel 36 Absatz 6,
iii) die Ausarbeitung der in Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte und
iv) die Annahme der Leitlinien zur Festlegung von interoperablen Rahmen für gemeinsame Normen und Verfahren für das Funktionieren gemeinsamer europäischer Datenräume gemäß Artikel 33 Absatz 11.