DataAct
Artikel 41-Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
- Artikel 37- Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38- Recht auf Beschwerde
- Artikel 39- Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40- Sanktionen
- Artikel 41- Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42- Rolle des EDIB
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
Die Kommission erstellt und empfiehlt vor dem 12. September 2025 unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung – einschließlich Bedingungen für eine angemessene Gegenleistung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing –, um die Parteien bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen mit fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterstützen.