DataAct
Artikel 39-Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
- Artikel 37- Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38- Recht auf Beschwerde
- Artikel 39- Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40- Sanktionen
- Artikel 41- Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42- Rolle des EDIB
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
(1) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen zuständiger Behörden.
(2) Wenn eine zuständige Behörde in Bezug auf eine Beschwerde untätig bleibt, hat jede davon betroffene natürliche oder juristische Person im Einklang mit dem nationalen Recht entweder das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.
(3) Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde eingeleitet, gegen die sich der Rechtsbehelf, der von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person oder gegebenenfalls von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegt wurde, richtet.