DataAct
Artikel 38-Recht auf Beschwerde
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
- Artikel 37- Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38- Recht auf Beschwerde
- Artikel 39- Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40- Sanktionen
- Artikel 41- Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42- Rolle des EDIB
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
(1) Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam bei der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nach dieser Verordnung verletzt wurden. Der Datenkoordinator stellt natürlichen und juristischen Personen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen bereit, damit sie bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen können.
(2) Die zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer im Einklang mit dem nationalen Recht über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung.
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um Beschwerden wirksam und fristgemäß zu bearbeiten und zu lösen, und tauschen dazu unter anderem unverzüglich alle relevanten Informationen auf elektronischem Wege aus. Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Verfahren für die Zusammenarbeit gemäß den Kapiteln VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 und gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394.