Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 :
Änderung durch Nr. 2
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“
b) In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“