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Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 :

Änderung durch Nr. 2

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“

b) In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“