Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 :
Änderung durch Nr. 1
1. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“