Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :
§ 82 Gegenseitige Amtshilfe
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen
Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
- § 45 Anwendungsbereich
- § 46 Begriffsbestimmungen
- § 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
- § 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
- § 51 Einwilligung
- § 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
- § 53 Datengeheimnis
- § 54 Automatisierte Einzelentscheidung
- § 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
- § 56 Benachrichtigung betroffener Personen
- § 57 Auskunftsrecht
- § 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- § 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
- § 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
- § 62 Auftragsverarbeitung
- § 63 Gemeinsam Verantwortliche
- § 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
- § 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
- § 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
- § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
- § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- § 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
- § 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
- § 74 Verfahren bei Übermittlungen
- § 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 76 Protokollierung
- § 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
- § 78 Allgemeine Voraussetzungen
- § 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
- § 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
- § 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
- § 82 Gegenseitige Amtshilfe
- § 83 Schadensersatz und Entschädigung
- § 84 Strafvorschriften
(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.
(6) Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.
(7) Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.