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Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :

§ 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Teil 4 – Besondere Bestimmungen für die Verarbeitung im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten (§ 85 – § 86)

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,

2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,

3. verurteilte Straftäter,

4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und

5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.