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Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :

§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Teil 4 – Besondere Bestimmungen für die Verarbeitung im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten (§ 85 – § 86)

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und

5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.