+49 99 21 88 22 9000 info@datenbeschuetzerin.de
Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :

§ 53 Datengeheimnis

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Teil 4 – Besondere Bestimmungen für die Verarbeitung im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten (§ 85 – § 86)

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.