Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :
§ 35 Recht auf Löschung
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
- § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
- § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
- § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
- § 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
- § 30 Verbraucherkredite
- § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
- § 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- § 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 35 Recht auf Löschung
- § 36 Widerspruchsrecht
- § 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
- § 39 Akkreditierung
- § 40 Aufsichtsbehörden der Länder
- § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
- § 42 Strafvorschriften
- § 43 Bußgeldvorschriften
- § 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.