Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :
§ 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
- § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
- § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
- § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
- § 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
- § 30 Verbraucherkredite
- § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
- § 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- § 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 35 Recht auf Löschung
- § 36 Widerspruchsrecht
- § 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
- § 39 Akkreditierung
- § 40 Aufsichtsbehörden der Länder
- § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
- § 42 Strafvorschriften
- § 43 Bußgeldvorschriften
- § 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.