Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :
§ 15 Tätigkeitsbericht
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
- § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- § 5 Benennung
- § 6 Stellung
- § 7 Aufgaben
- § 8 Errichtung
- § 9 Zuständigkeit
- § 10 Unabhängigkeit
- § 11 Ernennung und Amtszeit
- § 12 Amtsverhältnis
- § 13 Rechte und Pflichten
- § 14 Aufgaben
- § 15 Tätigkeitsbericht
- § 16 Befugnisse
- § 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
- § 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
- § 19 Zuständigkeiten
- § 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 21 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.