Bundesdatenschutzgesetz – BDSG :
§ 10 Unabhängigkeit
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
- § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- § 5 Benennung
- § 6 Stellung
- § 7 Aufgaben
- § 8 Errichtung
- § 9 Zuständigkeit
- § 10 Unabhängigkeit
- § 11 Ernennung und Amtszeit
- § 12 Amtsverhältnis
- § 13 Rechte und Pflichten
- § 14 Aufgaben
- § 15 Tätigkeitsbericht
- § 16 Befugnisse
- § 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
- § 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
- § 19 Zuständigkeiten
- § 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 21 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Teil 3 – Bestimmung für die Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.