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DataAct

Artikel 28- Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im

internationalen Umfeld

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen

Kapitel III – Pflichten der Dateninhaber, die gemäß dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen

Kapitel IV – Missbräuchliche Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen

Kapitel V – Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Kapitel VII – Unrechtmäßiger staatlicher Zugang zu und unrechtmäßige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld

Kapitel VIII – Interoperabilität

Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung

Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG

Kapitel XI – Schlussbestimmungen

(1) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand:

a) die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde;

b) eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Websites werden in dem Vertrag für alle Datenverarbeitungsdienste, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten angeboten werden, aufgeführt.