DataAct
Artikel 26- Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 23- Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
- Artikel 24- Tragweite der technischen Verpflichtungen
- Artikel 25- Vertragsklauseln für den Wechsel
- Artikel 26- Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 27- Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
- Artikel 28- Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 29- Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
- Artikel 30- Technische Aspekte des Wechsels
- Artikel 31- Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit:
a) Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind;
b) einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind.