Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien –TDDDG:
§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3 Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
§ 6 Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
§ 7 Verlangen eines amtlichen Ausweises
§ 8 Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
§ 9 Verarbeitung von Verkehrsdaten
§ 10 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
§ 11 Einzelverbindungsnachweis
§ 12 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
§ 14 Mitteilen ankommender Verbindungen
§ 15 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
§ 16 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 18 Bereitstellen von Endnutzerdaten
§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
§ 22 Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
§ 24 Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
§ 30 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der
Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.