Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 48-Festlegung von Normen
Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.