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Gesetz über digitale Märkte – DMA :

DMA-Artikel 48-Festlegung von Normen

Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.