Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 44-Veröffentlichung von Beschlüssen
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- DMA-Artikel 44-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DMA-Artikel 45-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- DMA-Artikel 46-Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DMA-Artikel 47-Leitlinien
- DMA-Artikel 48-Festlegung von Normen
- DMA-Artikel 49-Ausübung der Befugnisübertragung
- DMA-Artikel 50-Ausschussverfahren
- DMA-Artikel 51-Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- DMA-Artikel 52-Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- DMA-Artikel 53-Evaluierung
- DMA-Artikel 54-Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie nach Artikel 3, Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 16 bis 20, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 31 erlässt. In dieser Veröffentlichung sind die Namen der beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben.
(2) Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Torwächter oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.