Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 5 Ausnahmen
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
- GeschGehG § 1 Anwendungsbereich
- GeschGehG § 2 Begriffsbestimmungen
- GeschGehG § 3 Erlaubte Handlungen
- GeschGehG § 4 Handlungsverbote
- GeschGehG § 5 Ausnahmen
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere
- zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
- zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
- im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.