DataAct
Artikel 50-Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Datenweitergabe von unternehmen an verbraucher und zwischen unternehmen
Kapitel VI – Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VIII – Interoperabilität
Kapitel IX – Anwendung und Durchsetzung
Kapitel X – Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9/EG
Kapitel XI – Schlussbestimmungen
- Artikel 44- Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
- Artikel 45- Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 46- Ausschussverfahren
- Artikel 47- Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
- Artikel 48- Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 49- Bewertung und Überprüfung
- Artikel 50- Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. September 2025.
Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die nach dem 12. September 2025 in Kraft treten.
Kapitel IV gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden.
Kapitel IV gilt ab dem 12. September 2027 für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, sofern
a) sie unbefristet sind oder
b) ihre Geltungsdauer frühestens 10 Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet.