Cyber Resilience Act :
Artikel 60-Koordinierte Kontrollen (Sweeps)
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
- Artikel 52 – Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 53 – Zugang zu Daten und zur Dokumentation
- Artikel 54 – Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 55 – Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 56 – Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 57 – Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 58 – Formale Nichtkonformität
- Artikel 59 – Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 60 – Koordinierte Kontrollen (Sweeps)
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung oder zur Feststellung von Verstößen gegen diese Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollen („Sweeps“) zu bestimmten Produkten mit digitalen Elementen durch. Diese Sweeps können auch die Inspektion von Produkten mit digitalen Elementen umfassen, die unter einer falschen Identität erworben wurden.
(2) Sofern die betreffenden Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden solche Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht die aggregierten Ergebnisse gegebenenfalls.
(3) Bestimmt die ENISA in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch aufgrund der gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 eingegangenen Meldungen, Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen, zu denen Sweeps organisiert werden können, so legt sie dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Koordinator einen Vorschlag für Sweeps zur Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörden vor.
(4) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach den Artikeln 52 bis 58 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.