Cyber Resilience Act :
Artikel 58- Formale Nichtkonformität
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
- Artikel 52 – Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 53 – Zugang zu Daten und zur Dokumentation
- Artikel 54 – Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 55 – Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 56 – Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 57 – Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen
- Artikel 58 – Formale Nichtkonformität
- Artikel 59 – Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 60 – Koordinierte Kontrollen (Sweeps)
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den betroffenen Hersteller auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben:
a)
die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Artikel 29 und 30 angebracht;
b)
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
d)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
e)
die Kennnummer der gegebenenfalls am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten notifizierten Stelle wurde nicht angebracht;
f)
die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.
(2) Besteht die in Absatz 1 genannte Nichtkonformität weiter, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.